Servitutsholz

Die Standeswaldungen sind mit Nutzungsrechten belastet, die bereits im Montafoner Landsbrauch von 1601 festgeschrieben wurden. Diese öffentlich-rechtlichen Bezugsrechte sind in den Holzbezugsstatuten des Forstfonds geregelt.

Wir unterscheiden das sogenannte Real- und Personalrecht.

  • Das Realrecht umfasst das Nutzholzbezugsrecht für die Instandhaltung von eingeforsteten Gebäuden. Das sind in der Regel alle Gebäude, die vor dem Jahre 1882 in einer der acht Forstfondsgemeinden bestanden haben.
  • Das Personalrecht oder Brennholzbezugsrecht erlaubt bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen den Bezug von Brennholz.

Neben diesen öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten existieren noch zahlreiche auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruhende Nutzungsrechte, die in den sogenannten Servitutenregulierungsurkunden um die Zeit um 1880 geregelt und grundbücherlich eingetragen sind. Dabei handelt es sich um die Holzbezugsrechte der Maisäßanwesen und der Alpen in der Talschaft. Geregelt sind darin die Brennholz- und Nutzholzrechte (Bauholz, Schindelholz, Zaunholz, Deuchelholz und Brunnentrogholz). Zudem sind auch zahlreiche Weiderechte in diesen Urkunden verbrieft. Diese Urkunden entsprechen in keiner Weise den heutigen Verhältnissen und erschweren in vielen Fällen auch die Verwaltung wie beispielsweise beim Grundverkehr.

Weitere Informationen:

Tarife Servitutsholz 2024

Montafoner Holzbezugsstatut

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Holzbezugsrecht